Staatsrecht und Verfassungsrecht
Das Staatsrecht ist ein Teilgebiet der Staats- und Rechtswissenschaft. Es fällt unter das öffentliche Recht und befasst sich zum einen mit dem Aufbau des Staates und seinen Organen, ihren Beziehungen untereinander und der Gesetzgebung (Staatsorganisationsrecht). Zum anderen befasst es sich mit den grundlegenden rechtlichen Beziehungen zwischen dem Staat und den seinem Einflussbereich unterworfenen Personen (Grundrechte).
Staatsrecht und Verfassungsrecht:
Die Begriffe Staatsrecht und Verfassungsrecht sind weitgehend deckungsgleich und werden häufig synonym verwendet. Nach wohl herrschender Meinung ist das Verfassungsrecht eine Teilmenge des Staatsrechts; die Disziplinen verhalten sich dabei wie zwei konzentrische Kreise: Alles Verfassungsrecht ist Staatsrecht, aber nicht alles Staatsrecht ist Verfassungsrecht. Im deutschen Recht sind Rechtsnormen, die kein Verfassungsrecht sind, aber dem Staatsrecht zugerechnet werden, etwa das Parteiengesetz, das Bundeswahlgesetz, das Wahlprüfungsgesetz, das Abgeordnetengesetz; also Gesetze, die aufgrund eines Verfassungsauftrags erlassen wurden, oder einfachgesetzliche Regelungen, welche die Verfassung ergänzen. Derartige Gesetze werden auch als Staatsrecht im weiteren Sinne bezeichnet, im Gegensatz zur Verfassungsurkunde, dem Staatsrecht im engeren Sinne. Wesentlicher Unterschied ist, dass die Verfassung regelmäßig erschwert abgeändert werden kann. Im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist die Verfassungsänderung in Artikel 79 festgelegt.
Nach anderer Ansicht reicht allerdings der Begriff des Verfassungsrechts teilweise auch weiter als der des Staatsrechts, da in der Verfassung auch Regelungen enthalten sind, die die Grundlagen der Ordnung nicht-staatlichen Lebens erfassen, also beispielsweise die Gewährleistung der Ehe und Familie, des Eigentums oder der Freiheit von Kunst und Wissenschaft.
Staats- und Verfassungsrecht verhalten sich nach dieser Ansicht also wie zwei unterscheidbare Kreise mit einer Schnittmenge.
Verfassung:
Eine Verfassung muss nicht zwingend geschriebenes Recht sein, sondern kann sich auch durch gemeines oder Gewohnheitsrecht konstituieren. Auch muss die Verfassung keineswegs ein einzelnes Gesetz darstellen. Sie kann sich, wie etwa im Vereinigten Königreich, aus einer Sammlung von Gesetzen ergeben.
Im Rahmen des Gesetzmäßigkeitsprinzips sind Verfassungen regelmäßig als Gesetze anzusehen, die auf besondere Art und Weise − durch den pouvoir constituant (verfassungsgebende Gewalt) − (für das Grundgesetz der Parlamentarische Rat) zustande gekommen sind und in der Normenhierarchie in der Regel die höchste Stufe aufweisen.
(Zitiert zum Thema Staatsrecht und Verfassungsrecht aus Wikipedia, dieser Text steht unter der Creative-Commons-Attribution/Share-Alike-Lizenz (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzbestimmungen_Commons_Attribution-ShareAlike_3.0_Unported.)
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