Wahl
Eine Wahl im Sinne der Politikwissenschaft ist ein Verfahren in Staaten, Gebietskörperschaften und Organisationen zur Bestellung einer repräsentativen Person oder mehrerer Personen als entscheidungs- oder herrschaftsausübendes Organ. Aus Wahlen können Abgeordnete (z. B. bei Landtags- und Bundestagswahlen), Kreis-, Stadt-, Gemeinderäte (bei Kommunalwahlen), Präsidenten und Regierungschefs, Vorstände, Aufsichtsräte, Betriebsräte u. ä. hervorgehen. Diese Amts- oder Mandatsinhaber erhalten ihre Legitimation dadurch, dass eine Personengruppe in einem vorher festgelegten Verfahren ihren Willen äußert. Die Summe der Einzelentscheidungen führt zur Gesamtentscheidung, der Wahl.
Die Personen, die zur Wahl berechtigt sind (Wahlberechtigte), wählen in einem festgelegten Verfahren (Wahlsystem) – zumeist aus einer Auswahl – einen Amts- oder Mandatsinhaber oder ein Gremium für einen festgelegten Zeitraum.
Zu unterscheiden ist zwischen egalitären und funktionalen Repräsentativsystemen: Egalitär bedeutet, dass alle Wahlberechtigten gleichbehandelt werden; funktional ist eine Wahl, bei der Vertreter verschiedener Statusgruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (z. B. Wahl der Vertreter von Anteilseignern, leitenden Angestellten und sonstigem Personal bei der Wahl von Aufsichtsräten) wählen.
Bei politischen Wahlen ist als Maßnahme zur Einteilung der Wählerschaft nur eine Zuordnung jedes Wählers zu einem bestimmten Wahlkreis und darin einem Stimmbezirk zulässig, ansonsten gilt wie bei allen egalitären Repräsentativsystemen der Grundsatz: „Eine Person, eine Stimme.“
Aufgaben politischer Wahlen:
Die Hauptaufgabe politischer Wahlen ist die Bildung einer kleinen Gruppe von Interessenvertretern aus einer großen Gruppe von Personen mit individuellen Interessen unter der Bedingung des Ausgleichs ihrer Interessen, um weitere Entscheidungen im täglichen Leben effektiv fällen zu können. Man nennt eine solche Form von Interessenvertretung auch repräsentative Demokratie. Interessenvertretungen werden in der Regel über mehrere Hierarchieebenen hinweg gebildet, von der internationalen Staatengemeinschaft bis hinab zu kleinen Organisationseinheiten politischer Natur.
Die Interessenvertreter nennt man gewöhnlich Abgeordnete, Parlamentarier oder Räte, die Gremien, die sie bilden, Parlament oder Rat.
Zu einer Wahl werden in der Regel wählbare Personen vorbestimmt oder vorausgewählt, um den Aufwand für die Wahl niedrig zu halten. Man nennt diese Kandidaten.
Die Willensbekundung der einzelnen Personen bei einer Abstimmung nennt man Stimme. Es existieren zahlreiche Wahlsysteme hinsichtlich der konkreten Formulierung von Stimmen und ihrer Zusammenrechnung zum Gesamtentscheid. Grundtypen von Wahlsystemen sind die Verhältniswahl und die Mehrheitswahl.
An politische Wahlen wird eine Reihe von Anforderungen gestellt, die sich als zwingend notwendig herausgestellt haben, um mit den Wahlen tatsächlich den angestrebten Interessenausgleich hervorzubringen. Sie werden mitunter durch optionale Anforderungen erweitert, die aus speziellen Interessen erwachsen.
Die Fähigkeit, in größeren Gruppen Probleme zu diskutieren und Entscheidungen zu fällen, hat sich mit der Entwicklung von Rechentechnik gegenüber den Verhältnissen davor drastisch verbessert. Durch EDV unterstützte „elektronische“ oder gar „Internet-“ Abstimmungs- und Wahlsysteme sind seit den 1970er Jahren in Entwicklung. Die bis dahin über Jahrtausende hinweg notwendige repräsentative Demokratie wird daher zunehmend durch Formen direkter Demokratie ergänzt.
In Deutschland erfüllen Wahlen folgende Aufgaben:
- Legitimation der Parlamente und der eventuell von ihnen gewählten Regierungen sowie von Räten und Bürgermeistern und Landräten;
- Kontrolle der Parteien, Abgeordneten und Regierungen durch die Wähler;
- Repräsentation des Wählerinteresses (Konkurrenztheorie);
- Integration der Bevölkerung in die Politik. Der Grad der Integration lässt sich an der Wahlbeteiligung erkennen;
- Konkurrenz personeller und programmatischer Alternativen.
Anforderungen an politische Wahlen:
In der folgenden Betrachtung ausgeklammert sind Aspekte der Gestaltung der Wahloptionen und der mathematischen Auswertung der Stimmen. Es gibt umfangreiche Abhandlungen dazu, wie der Wählerwille durch solche Wahlsysteme nach welchen Kriterien abgebildet werden kann und was davon am besten für eine Gesellschaft geeignet sein könnte. Dies bildet eine ganze eigene Wissenschaft für sich und ist zum Teil rein von subjektiven Auffassungen zu diesen Themen abhängig. Insbesondere gibt es Beweise, dass ab einer gewissen Komplexität dieser „Willensabbildungen“ kein Wahlsystem existieren kann, das sämtlichen denkbaren Anforderungen an Abbildungsfunktionen gerecht werden kann.
Notwendige Forderungen:
Eine Reihe von Anforderungen an Wahlen ergibt sich zwingend:
- aus dem Ziel, einen Interessenausgleich herbeizuführen und
- aus den Möglichkeiten, dieses zu beeinträchtigen.
Eine politische Wahl muss dazu folgenden Anforderungen genügen:
- Berechtigung: Nur die Personen, die zur Wahl zugelassen sind, dürfen Stimmen abgeben.
- Gleichheit: Jeder Wähler darf nur einmalig und mit gleichem Stimmengewicht abstimmen. (Gegensatz: Klassenwahlrecht)
- Privatheit: Niemand kann ermitteln, welche Stimme ein Wähler abgegeben hat.
- Fälschungssicherheit:
- Gültige Stimmen dürfen nicht verändert (gefälscht) werden.
- Gültige Stimmen dürfen nicht vernichtet werden.
- Es dürfen keine Stimmen hinzugefügt werden, insbesondere dürfen aus ungültigen Stimmen keine gültigen gemacht werden.
Ü- berprüfbarkeit: Jeder Wähler hat die Möglichkeit, unabhängig von jeder anderen Person die Korrektheit der Wahl einschließlich aller vorher genannten Punkte zu prüfen.
Die Forderungen sind durch folgende Umstände begründet:
- Berechtigung: Der Interessenausgleich funktioniert nicht, wenn nicht genau die Personen abstimmen, die als vom Ziel der Wahl Betroffene und als hinreichend Mündige definiert sind. Die Definitionshoheit in dieser Angelegenheit liegt bei politischen Wahlen beim (Verfassungs-)Gesetzgeber. Die maßgeblichen Definitionen werden in Verfassungen und Gesetzen festgelegt.
Gleichheit: Der Interessenausgleich funktioniert nicht, wenn Wähler das Gewicht ihrer Stimme nach Belieben verändern können. Für eine Anerkennung als „demokratisch“ muss das Gewicht aller Stimmen in etwa gleich sein.
- Privatheit (Geheim): Der Interessenausgleich funktioniert nicht, wenn Stimmen erkauft oder erpresst werden. Bestechung und Erpressung werden wesentlich behindert, wenn es unmöglich gemacht wird, zu ermitteln, welche Stimme ein Wähler abgegeben hat.
- Fälschungssicherheit: Der Interessenausgleich funktioniert nicht, wenn die Menge der auszuzählenden Stimmen nach ihrer Abgabe in irgendeiner Form (durch Ändern, Hinzufügen oder Vernichten von Stimmen) gefälscht wird.
- Überprüfbarkeit: Gegen jede der so weit genannten Forderungen kann auch jede Person verstoßen. Speziell kann jede Person, die damit betraut wird, die Einhaltung der genannten Forderungen durchzusetzen, dagegen verstoßen. Eine tatsächliche Sicherheit gegen Wahlfälschungen aller Art entsteht erst und genau dadurch, dass sämtliche Wähler das Recht erhalten, die Einhaltung der Forderungen zu überprüfen.
Zwischen den verschiedenen Anforderungen an eine Wahl kann es zu Zielkonflikten kommen: Wenn man beispielsweise das Ziel der Allgemeinheit anstrebt, darf man nicht kranke oder behinderte Menschen von der Wahl ausschließen, die ihren Willen nur mündlich übermitteln können, obwohl das einen Verstoß gegen das Prinzip der Geheimheit der Wahlen bedeutet. Einen Wahlrechtsausschluss soll es nur dann geben, wenn Betreute, für die eine Betreuung mit den drei klassischen Aufgabenkreisen und ggf. darüber hinaus eingerichtet ist, einem Wahlhelfer nicht mehr sagen können, welcher Partei sie ihre jeweilige Stimme geben wollen.
Auch können nicht alle Forderungen konsequent eingehalten werden: Wahlkreiszuschnitte, die zu genau der gleichen Zahl von Wählern in jedem Wahlkreis führen würden, würden zu Akzeptanzproblemen führen; zudem müssten wegen der verschiedenen demografischen Entwicklung in den Regionen bei jeder Wahl die Wahlkreise neu zugeschnitten werden. Bei Briefwahlen muss man sich auf die Beteuerung verlassen können, dass der Wahlberechtigte selbst die Stimme(n) abgegeben hat, sowie auf entsprechende Strafandrohungen.
Es wird versucht, dem Prinzip der Überprüfbarkeit dadurch Genüge zu tun, dass:
- die Wahl von einzelnen Vertretern (sogenannten Wahlhelfern) organisiert und geleitet wird, aber allen interessierten Wählern und gegebenenfalls Wahlbeobachtern Einsicht in die Arbeit der Vertreter gewährt wird.
- die kritischen Handlungen der Wahl – das Überprüfen auf Berechtigung und Gültigkeit und das Sammeln und Auszählen der Stimmen – öffentlich durchgeführt werden, wobei jeder interessierten Person gestattet wird, mitzuwirken oder zu kontrollieren.
- bei begründetem Verdacht tatsächlich eine detaillierte Überprüfung auf Verstöße stattfindet (allerdings wird der Einspruch einzelner Wähler unter Tausenden in der Regel abgewiesen).
(Zitiert zum Thema Wahl aus Wikipedia, dieser Text steht unter der Creative-Commons-Attribution/Share-Alike-Lizenz (siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Lizenzbestimmungen_Commons_Attribution-ShareAlike_3.0_Unported.)
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